Stellt sich eine - wenn auch den äußeren Anschein insbesondere eines Gewerbebetriebes darstellende - Betätigung solcherart nicht als eine Einkunftsquelle iSd § 2 EStG dar, so ist sie auch nicht als gewerblicher Betrieb anzusehen, für den gem den §§ 57 ff BewG 1955 ein Einheitswert des Betriebsvermögens festzustellen ist.Stellt sich eine - wenn auch den äußeren Anschein insbesondere eines Gewerbebetriebes darstellende - Betätigung solcherart nicht als eine Einkunftsquelle iSd Paragraph 2, EStG dar, so ist sie auch nicht als gewerblicher Betrieb anzusehen, für den gem den Paragraphen 57, ff BewG 1955 ein Einheitswert des Betriebsvermögens festzustellen ist.