Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Geschäftszahl

93/13/0166

Rechtssatz

Stellt sich eine - wenn auch den äußeren Anschein insbesondere eines Gewerbebetriebes darstellende - Betätigung solcherart nicht als eine Einkunftsquelle iSd Paragraph 2, EStG dar, so ist sie auch nicht als gewerblicher Betrieb anzusehen, für den gem den Paragraphen 57, ff BewG 1955 ein Einheitswert des Betriebsvermögens festzustellen ist.