Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

93/10/0143

Entscheidungsdatum

18.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Liegen der belangten Behörde Anhaltspunkte für einen nicht vom Beschuldigten zu vertretenden Rechtsirrtum vor, hat sie von Amts wegen zu klären, ob der Beschuldigte auf Grund der Ergebnisse des gegen ihn wegen der Verwendung der inkriminierten Bezeichnung geführten strafgerichtlichen Verfahrens mit gutem Grund der Meinung sein konnte, bei der Bezeichnung "Die gesunde Alternative" handle es sich objektiv nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG 1975.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100143.X08

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1993100143_19931018X08