Hat der Beschuldigte die einschreitenden Organwalter - telefonisch - zum Verlassen des Betriebsgeländes aufgefordert und haben die beiden Organwalter - dieser Aufforderung Folge leistend - die "Aktion" abgebrochen, so hat der Beschuldigte mit diesem Verhalten den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 2 lit d AuslBG erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist dieser Straftatbestand somit nicht erst im Falle eines tatsächlichen Behinderungsverhaltens (zB Versperren des Betriebstores) als erfüllt anzusehen. Schon die an sie ergangene Aufforderung, das Betriebsgelände zu verlassen, hinderte die einschreitenden Organwalter jedenfalls an der Durchführung einer Kontrolle iSd § 26 Abs 2 AuslBG.Hat der Beschuldigte die einschreitenden Organwalter - telefonisch - zum Verlassen des Betriebsgeländes aufgefordert und haben die beiden Organwalter - dieser Aufforderung Folge leistend - die "Aktion" abgebrochen, so hat der Beschuldigte mit diesem Verhalten den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, AuslBG erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist dieser Straftatbestand somit nicht erst im Falle eines tatsächlichen Behinderungsverhaltens (zB Versperren des Betriebstores) als erfüllt anzusehen. Schon die an sie ergangene Aufforderung, das Betriebsgelände zu verlassen, hinderte die einschreitenden Organwalter jedenfalls an der Durchführung einer Kontrolle iSd Paragraph 26, Absatz 2, AuslBG.