Sind die einer Bestrafung nach dem AuslBG zugrunde liegenden Sachverhaltselemente (ua Verweigerung der Auskunftserteilung über die im Betrieb beschäftigten Ausländer und Verweigerung der Einsichtgewährung in die erforderlichen Unterlagen) bereits in der dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung enthalten gewesen, so ist es nicht zum Eintritt der Verjährung gekommen.