Eine Globalzession entbindet einen haftungspflichtigen Geschäftsführer nicht davon, schon in der Vereinbarung oder im Einzelfall für die rechtzeitige Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge Vorsorge zu treffen (Hinweis E 17.1.1989, 88/14/0193; E 27.6.1989, 89/14/0113). Der bloße Vorwurf der Unterlassung entsprechender Reaktionen auf eine "Behinderung durch die Hausbank der GmbH im Zuge der Abwicklung der Globalzessionsvereinbarung" genügt jedoch nicht für die Begründung einer Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG.Eine Globalzession entbindet einen haftungspflichtigen Geschäftsführer nicht davon, schon in der Vereinbarung oder im Einzelfall für die rechtzeitige Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge Vorsorge zu treffen (Hinweis E 17.1.1989, 88/14/0193; E 27.6.1989, 89/14/0113). Der bloße Vorwurf der Unterlassung entsprechender Reaktionen auf eine "Behinderung durch die Hausbank der GmbH im Zuge der Abwicklung der Globalzessionsvereinbarung" genügt jedoch nicht für die Begründung einer Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG.