Die Beitragszuschläge nach § 113 Abs 1 ASVG stellen keine Strafen, sondern eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsenentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (Hinweis E 27.1.1983, 82/08/0088).Die Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG stellen keine Strafen, sondern eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsenentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (Hinweis E 27.1.1983, 82/08/0088).