Verwaltungsgerichtshof
10.01.1985
83/08/0093
Die Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG stellen keine Strafen, sondern eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsenentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (Hinweis E 27.1.1983, 82/08/0088).