Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.01.1985

Geschäftszahl

83/08/0093

Rechtssatz

Die Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG stellen keine Strafen, sondern eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsenentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (Hinweis E 27.1.1983, 82/08/0088).