Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1996

Geschäftszahl

93/08/0240

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0093 E 10. Jänner 1985 VwSlg 11634 A/1985 RS 4

Stammrechtssatz

Die Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG stellen keine Strafen, sondern eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsenentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (Hinweis E 27.1.1983, 82/08/0088).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/08/0241