§ 11 Abs 3 lit a ASVG bezieht sich nur auf Karenzierungen bis zu einem Monat. Im Falle einer einen Monat übersteigenden Karenzierung eines Beschäftigungsverhältnisses erlischt die Pflichtversicherung trotz Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ab dem Tag der Rechtswirksamkeit der Karenzierung (Ende des Entgeltanspruches).Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, ASVG bezieht sich nur auf Karenzierungen bis zu einem Monat. Im Falle einer einen Monat übersteigenden Karenzierung eines Beschäftigungsverhältnisses erlischt die Pflichtversicherung trotz Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ab dem Tag der Rechtswirksamkeit der Karenzierung (Ende des Entgeltanspruches).