Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1984

Geschäftszahl

83/08/0083

Beachte

Besprechung in:

Komm. von Schrammel, ZAS 1987/3, S 60f;

Rechtssatz

Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, ASVG bezieht sich nur auf Karenzierungen bis zu einem Monat. Im Falle einer einen Monat übersteigenden Karenzierung eines Beschäftigungsverhältnisses erlischt die Pflichtversicherung trotz Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ab dem Tag der Rechtswirksamkeit der Karenzierung (Ende des Entgeltanspruches).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1983080083.X02