Wird weder ausdrücklich noch konkludent Unentgeltlichkeit der Arbeitstätigkeiten vereinbart und steht im Falle ihrer Verrichtung jedenfalls ein über den Geringfügigkeitsgrenzen des § 5 Abs 2 ASVG liegendes Entgelt zu, so ist ohne Untersuchung, ob eine allfällige Vereinbarung der Unentgeltlichkeit rechtswirksam gewesen wäre, Entgeltlichkeit anzunehmen (Hinweis E 25.9.1990, 89/08/0334).Wird weder ausdrücklich noch konkludent Unentgeltlichkeit der Arbeitstätigkeiten vereinbart und steht im Falle ihrer Verrichtung jedenfalls ein über den Geringfügigkeitsgrenzen des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegendes Entgelt zu, so ist ohne Untersuchung, ob eine allfällige Vereinbarung der Unentgeltlichkeit rechtswirksam gewesen wäre, Entgeltlichkeit anzunehmen (Hinweis E 25.9.1990, 89/08/0334).