Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1995

Geschäftszahl

93/08/0104

Rechtssatz

Wird weder ausdrücklich noch konkludent Unentgeltlichkeit der Arbeitstätigkeiten vereinbart und steht im Falle ihrer Verrichtung jedenfalls ein über den Geringfügigkeitsgrenzen des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegendes Entgelt zu, so ist ohne Untersuchung, ob eine allfällige Vereinbarung der Unentgeltlichkeit rechtswirksam gewesen wäre, Entgeltlichkeit anzunehmen (Hinweis E 25.9.1990, 89/08/0334).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/08/0062 E 17. Januar 1995