Verwaltungsgerichtshof
17.01.1995
93/08/0104
Wird weder ausdrücklich noch konkludent Unentgeltlichkeit der Arbeitstätigkeiten vereinbart und steht im Falle ihrer Verrichtung jedenfalls ein über den Geringfügigkeitsgrenzen des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegendes Entgelt zu, so ist ohne Untersuchung, ob eine allfällige Vereinbarung der Unentgeltlichkeit rechtswirksam gewesen wäre, Entgeltlichkeit anzunehmen (Hinweis E 25.9.1990, 89/08/0334).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/08/0062 E 17. Januar 1995