Gemäß dem (auch) das Verwaltungsstrafrecht beherrschenden Grundsatz "Nullum crimen sine lege" kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Die Heranziehung einer Norm als verletzter Verwaltungsvorschrift, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes noch nicht gegolten hat, verstößt gegen § 1 Abs 1 VStG (Hinweis E 15.6.1984, 84/02/0219, VwSlg 11471 A/1984; E 18.1.1991, 90/18/0236).Gemäß dem (auch) das Verwaltungsstrafrecht beherrschenden Grundsatz "Nullum crimen sine lege" kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Die Heranziehung einer Norm als verletzter Verwaltungsvorschrift, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes noch nicht gegolten hat, verstößt gegen Paragraph eins, Absatz eins, VStG (Hinweis E 15.6.1984, 84/02/0219, VwSlg 11471 A/1984; E 18.1.1991, 90/18/0236).