Die dem VwGH in einem Säumnisbeschwerdeverfahren nachgewiesene Bevollmächtigung des Vertreters des Bfrs hat nicht zur Folge, daß die säumige Behörde ihren Bescheid dem Beschwerdevertreter zustellen muß. Diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn der Beschwerdevertreter bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde ausgewiesen war.