Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
88/04/0237
Entscheidungsdatum
18.04.1989
Index
GewerbeO
50/04 Berufsausbildung
Norm
BAG 1969 §20 Abs1 idF 1978/232
BAG 1969 §32 Abs1 lita idF 1978/232
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0191 E 2. Juli 1982 RS 2
Stammrechtssatz
§ 32 Abs 1 lit a BAG stellt ausschließlich die Unterlassung der rechtzeitigen - d.i. jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses - Anmeldung eines Lehrvertrages unter Strafsanktion, was für den Tatzeitpunkt von Relevanz ist; eine darüber hinaus fortdauernde Nichtanmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung fällt nicht unter die Strafsanktion des § 32 Abs 1 lit a BAG.Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, BAG stellt ausschließlich die Unterlassung der rechtzeitigen - d.i. jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses - Anmeldung eines Lehrvertrages unter Strafsanktion, was für den Tatzeitpunkt von Relevanz ist; eine darüber hinaus fortdauernde Nichtanmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung fällt nicht unter die Strafsanktion des Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, BAG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040237.X01
Im RIS seit
18.08.2022
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2022
Dokumentnummer
JWR_1988040237_19890418X01