Verwaltungsgerichtshof
18.04.1989
88/04/0237
GRS wie 81/04/0191 E 2. Juli 1982 RS 2
Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, BAG stellt ausschließlich die Unterlassung der rechtzeitigen - d.i. jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses - Anmeldung eines Lehrvertrages unter Strafsanktion, was für den Tatzeitpunkt von Relevanz ist; eine darüber hinaus fortdauernde Nichtanmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung fällt nicht unter die Strafsanktion des Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, BAG.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040237.X01