Auf Grund des Art VIII Abs 1 StRAG treten im § 13 Abs 1 Z 3 GewO 1973 an die Stelle der umschriebenen Delikte die entsprechenden Bestimmungen des StGB, also dessen § 158 bis § 161. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Krida stellt daher unter Berücksichtigung des Art VIII Abs 1 StRAG auch nach dem StGB weiterhin einen Gewerbeausschließungsgrund gemäß § 13 Abs 1 Z 3 GewO 1973 dar.Auf Grund des Artikel römisch acht, Absatz eins, StRAG treten im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 an die Stelle der umschriebenen Delikte die entsprechenden Bestimmungen des StGB, also dessen Paragraph 158 bis Paragraph 161, Die Verurteilung wegen fahrlässiger Krida stellt daher unter Berücksichtigung des Artikel römisch acht, Absatz eins, StRAG auch nach dem StGB weiterhin einen Gewerbeausschließungsgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 dar.