Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 160
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht, im Ausgleichsverfahren oder im Konkursverfahren
§ 160.
(1)Absatz einsMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist zu bestrafen:
wer eine nicht zu Recht bestehende Forderung oder eine Forderung in einem nicht zu Recht bestehenden Umfang oder Rang geltend macht, um dadurch einen ihm nicht zustehenden Einfluß im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren zu erlangen;
ein Gläubiger, der für die Ausübung seines Stimmrechts in einem bestimmten Sinn oder für das Unterlassen der Ausübung seines Stimmrechts für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen läßt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Vermögensvorteil gewährt oder verspricht;
ein Gläubiger, der für die Zustimmung zu einem Ausgleich im Ausgleichsverfahren oder zu einem Zwangsausgleich ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger für sich oder einen Dritten einen Sondervorteil annimmt oder sich versprechen läßt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Sondervorteil gewährt oder verspricht.
(2)Absatz 2Ebenso sind eine zur Geschäftsaufsicht bestellte Person, der Ausgleichsverwalter, ein Mitglied des Beirats im Ausgleichsverfahren, der Masseverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses im Konkurs zu bestrafen, die für sich oder einen Dritten zum Nachteil der Gläubiger einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil annehmen oder sich versprechen lassen.
Schlagworte
Ausgleich, Konkurs, Stimmrechtserschleichung, Stimmenkauf,
Stimmenverkauf, Gläubigerbestechung, Bestechung
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029706
Alte Dokumentnummer
N2197415158T