Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 161

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 161

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender

Angestellter

Paragraph 161, (1) Nach den Paragraphen 156,, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach Paragraph 160, gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (Paragraph 309,) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht. Ebenso ist nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis mit dem Schuldner oder Gläubiger, aber als dessen leitender Angestellter (Paragraph 309,) handelt.

  1. Absatz 2Nach Paragraph 160, Absatz 2, ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (Paragraph 309,) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht, der eine der dort bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist.

Schlagworte

Prokurist, Direktor, Geschäftsführer

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029707

Alte Dokumentnummer

N2197415159T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P161/NOR12029707

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