Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender
Angestellter
§ 161. (1) Nach den §§ 156, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach § 160 gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht. Ebenso ist nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis mit dem Schuldner oder Gläubiger, aber als dessen leitender Angestellter (§ 309) handelt.Paragraph 161, (1) Nach den Paragraphen 156,, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach Paragraph 160, gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (Paragraph 309,) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht. Ebenso ist nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis mit dem Schuldner oder Gläubiger, aber als dessen leitender Angestellter (Paragraph 309,) handelt.
(2)Absatz 2Nach § 160 Abs. 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht, der eine der dort bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist.Nach Paragraph 160, Absatz 2, ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (Paragraph 309,) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht, der eine der dort bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist.