Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/18/0390

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/18/0390

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §5a Abs1
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Nach Paragraph 5 a, FrPolG steht das Beschwerderecht an den UVS nur den

im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung tatsächlich festgenommenen

oder in Schubhaft angehaltenen Personen zu. Kein derartiges

Beschwerderecht haben hingegen in Freiheit befindliche

Adressaten eines Schubhaftbescheides. Dies gilt nicht nur für

jene Personen, die sich in Freiheit befinden, weil der

Schubhaftbescheid noch nicht vollzogen wurde, sondern auch für

solche, die nicht mehr angehalten werden, weil sie aus der

Schubhaft bereits entlassen wurden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht AnfechtungsrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraftMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180390.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1992180390_19921203X02

Rechtssatz für 93/18/0044

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0044

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §5a Abs1
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/03 92/18/0390 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 5 a, FrPolG steht das Beschwerderecht an den UVS nur den

im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung tatsächlich festgenommenen

oder in Schubhaft angehaltenen Personen zu. Kein derartiges

Beschwerderecht haben hingegen in Freiheit befindliche

Adressaten eines Schubhaftbescheides. Dies gilt nicht nur für

jene Personen, die sich in Freiheit befinden, weil der

Schubhaftbescheid noch nicht vollzogen wurde, sondern auch für

solche, die nicht mehr angehalten werden, weil sie aus der

Schubhaft bereits entlassen wurden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht AnfechtungsrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180044.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180044_19930225X01

Rechtssatz für 93/18/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0062

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §5a Abs1
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/03 92/18/0390 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 5 a, FrPolG steht das Beschwerderecht an den UVS nur den

im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung tatsächlich festgenommenen

oder in Schubhaft angehaltenen Personen zu. Kein derartiges

Beschwerderecht haben hingegen in Freiheit befindliche

Adressaten eines Schubhaftbescheides. Dies gilt nicht nur für

jene Personen, die sich in Freiheit befinden, weil der

Schubhaftbescheid noch nicht vollzogen wurde, sondern auch für

solche, die nicht mehr angehalten werden, weil sie aus der

Schubhaft bereits entlassen wurden.

Schlagworte

AbschiebungDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht AnfechtungsrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraftMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180062.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180062_19930414X01

Rechtssatz für 93/18/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0117

Entscheidungsdatum

27.05.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §5a Abs1
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/03 92/18/0390 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 5 a, FrPolG steht das Beschwerderecht an den UVS nur den

im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung tatsächlich festgenommenen

oder in Schubhaft angehaltenen Personen zu. Kein derartiges

Beschwerderecht haben hingegen in Freiheit befindliche

Adressaten eines Schubhaftbescheides. Dies gilt nicht nur für

jene Personen, die sich in Freiheit befinden, weil der

Schubhaftbescheid noch nicht vollzogen wurde, sondern auch für

solche, die nicht mehr angehalten werden, weil sie aus der

Schubhaft bereits entlassen wurden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180117.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180117_19930527X01

Rechtssatz für 93/18/0333

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0333

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §5a Abs1
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/03 92/18/0390 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 5 a, FrPolG steht das Beschwerderecht an den UVS nur den

im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung tatsächlich festgenommenen

oder in Schubhaft angehaltenen Personen zu. Kein derartiges

Beschwerderecht haben hingegen in Freiheit befindliche

Adressaten eines Schubhaftbescheides. Dies gilt nicht nur für

jene Personen, die sich in Freiheit befinden, weil der

Schubhaftbescheid noch nicht vollzogen wurde, sondern auch für

solche, die nicht mehr angehalten werden, weil sie aus der

Schubhaft bereits entlassen wurden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180333.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180333_19930930X01