Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/18/0343

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/18/0343

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Rechtssatz

Gem Paragraph 46, Absatz 9, letzter Satz zweiter Halbsatz AAV ("sie dürfen erst nach ihrer Fertigstellung und Prüfung in Verwendung genommen werden") trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, sich vor Inverwendungnahme des Gerüstes zu vergewissern, daß die Prüfung durch eine geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Aufsichtsperson (etwa des Gerüstaufstellers) durchgeführt wurde (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0079). Das gebotene Verhalten besteht somit nicht darin, daß der Arbeitgeber die Prüfung des Gerüstes persönlich vorzunehmen hätte, sondern darin, für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung Sorge zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180343.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1992180343_19930225X03