Gem § 46 Abs 9 letzter Satz zweiter Halbsatz AAV ("sie dürfen erst nach ihrer Fertigstellung und Prüfung in Verwendung genommen werden") trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, sich vor Inverwendungnahme des Gerüstes zu vergewissern, daß die Prüfung durch eine geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Aufsichtsperson (etwa des Gerüstaufstellers) durchgeführt wurde (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0079). Das gebotene Verhalten besteht somit nicht darin, daß der Arbeitgeber die Prüfung des Gerüstes persönlich vorzunehmen hätte, sondern darin, für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung Sorge zu tragen.Gem Paragraph 46, Absatz 9, letzter Satz zweiter Halbsatz AAV ("sie dürfen erst nach ihrer Fertigstellung und Prüfung in Verwendung genommen werden") trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, sich vor Inverwendungnahme des Gerüstes zu vergewissern, daß die Prüfung durch eine geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Aufsichtsperson (etwa des Gerüstaufstellers) durchgeführt wurde (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0079). Das gebotene Verhalten besteht somit nicht darin, daß der Arbeitgeber die Prüfung des Gerüstes persönlich vorzunehmen hätte, sondern darin, für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung Sorge zu tragen.