(2)Absatz 2,Für Gerüste dürfen nur einwandfreie, ausreichend tragfähige Gerüstbauteile verwendet werden. Gerüstbauteile aus Holz müssen aus gesundem, vollkommen entrindetem, durch eine vorherige Benützung in dem erforderlichen Mindestquerschnitt nicht geschwächtem Holz bestehen. Gerüstbauteile aus Metall dürfen keine Mängel aufweisen, durch die ihre Festigkeit beeinträchtigt wird; sie müssen einen ausreichenden Korrosionsschutz haben. Sonstige Gerüstbauteile, wie Verankerungsmittel, Natur-, Kunstfaser- und Drahtseile, Rüstdrähte, Ketten oder Schraubverbindungen, müssen vor schädigenden Einwirkungen, wie Fäulnis oder Rost, derart geschützt sein, daß ihre Festigkeit nicht beeinträchtigt wird. Vor dem Aufstellen von Gerüsten sind alle verwendeten Gerüstbauteile auf offenkundige Mängel zu prüfen.