Gerüste
§ 46. Auf Gerüste ist der 7. Abschnitt der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, anzuwenden. Paragraph 46, Auf Gerüste ist der 7. Abschnitt der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, anzuwenden.