Die von der Behörde gewählte Technik der Verweisung auf eine Beilage - im Beschwerdefall handelt es sich jeweils um eine der Anzeige des Arbeitsinspektorates angeschlossen gewesene Aufstellung - ist jedenfalls dann iSd § 44a Z 1 VStG unbedenklich, wenn der Formulierung des jeweiligen Schuldspruches ("Fortsetzung auf Beilage A") zweifelsfrei zu entnehmen ist, daß die besagte Aufstellung zum Bestandteil desselben erklärt wurde und wenn außerdem - mangels jeglichen in die gegenteilige Richtung weisenden Anhaltspunktes - davon auszugehen ist, daß diese Aufstellung dem jeweils bekämpftenDie von der Behörde gewählte Technik der Verweisung auf eine Beilage - im Beschwerdefall handelt es sich jeweils um eine der Anzeige des Arbeitsinspektorates angeschlossen gewesene Aufstellung - ist jedenfalls dann iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG unbedenklich, wenn der Formulierung des jeweiligen Schuldspruches ("Fortsetzung auf Beilage A") zweifelsfrei zu entnehmen ist, daß die besagte Aufstellung zum Bestandteil desselben erklärt wurde und wenn außerdem - mangels jeglichen in die gegenteilige Richtung weisenden Anhaltspunktes - davon auszugehen ist, daß diese Aufstellung dem jeweils bekämpften
Bescheid angeschlossen war (Hinweis E 29.6.1992, 92/18/0169).