Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/17/0232

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/17/0232

Entscheidungsdatum

21.04.1997

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;

Rechtssatz

Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn die wirtschaftliche Situation von der Art ist und die gehäuften wirtschaftlichen Schwierigkeiten von der Intensität und Dauer sind, daß die Einhebung zur Gefährdung der Existenz des Unternehmens führen kann. Dabei sind nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen, Geschäftsvorfälle, die im Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses gelegen sind, und allgemeine wirtschaftspolitische und sozialpolitische Erwägungen allein nicht zur Rechtfertigung der Unbilligkeit geeignet. Überschuldung oder Liquiditätskrisen, "finanzielle Engpässe", wirtschaftliche Bedrängnisse allein, werden den Unbilligkeitsanforderungen nicht gerecht (Hinweis: E 8.4.1991, 90/15/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992170232.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992170232_19970421X05