Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1997

Geschäftszahl

92/17/0232

Rechtssatz

Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn die wirtschaftliche Situation von der Art ist und die gehäuften wirtschaftlichen Schwierigkeiten von der Intensität und Dauer sind, daß die Einhebung zur Gefährdung der Existenz des Unternehmens führen kann. Dabei sind nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen, Geschäftsvorfälle, die im Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses gelegen sind, und allgemeine wirtschaftspolitische und sozialpolitische Erwägungen allein nicht zur Rechtfertigung der Unbilligkeit geeignet. Überschuldung oder Liquiditätskrisen, "finanzielle Engpässe", wirtschaftliche Bedrängnisse allein, werden den Unbilligkeitsanforderungen nicht gerecht (Hinweis: E 8.4.1991, 90/15/0015).