Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/17/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6927 F/1994

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/17/0179

Entscheidungsdatum

21.10.1994

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole

Norm

GSpG 1962 §1 Abs1 idF 197/1976;
GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpGNov 1976;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §26 Abs5 idF 1986/035;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Siehe: 92/17/0179 E 26. November 1993 = Teilerkenntnis betreffend die im angefochtenen Bescheid unter III, VI. und VIII genannten Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz.

Rechtssatz

Ein Glücksspiel ist nach der Definition des Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz, BGBl Nr 1962/169 in der Fassung der Glücksspielgesetz-Novelle 1976, Bundesgesetzblatt Nr 626 (ebenso auch Paragraph eins, Absatz eins, des Glücksspielgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr 620), ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Die Wortgruppe"... oder bei denen DAS SPIELERGEBNIS ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist" im Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 lehnt sich unverkennbar an die zuletzt zitierte Bestimmung des Glücksspielgesetzes 1962 in der genannten Fassung an, nur daß an Stelle der Worte "Gewinn und Verlust" das Wort "Spielergebnis" steht. Daraus wird ersichtlich, daß der Gesetzgeber unter dem Begriff "Spielergebnis" dasselbe wie "Gewinn und Verlust" iSd Glücksspielgesetzes verstanden wissen wollte, was durch die Gesetzesmaterialien (argumentum: "Glücksspielgeräte") bestätigt wird.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Spielergebnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170179.X05

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1992170179_19941021X05

Rechtssatz für 92/17/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/17/0208

Entscheidungsdatum

16.12.1994

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
34 Monopole

Norm

GSpG 1962 §1 Abs1;
GSpG 1989 §1 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §26 Abs5 idF 1986/035;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/17/0209 E 16. Dezember 1994 92/17/0210 E 16. Dezember 1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/21 92/17/0179 5 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Ein Glücksspiel ist nach der Definition des Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz, BGBl Nr 1962/169 in der Fassung der Glücksspielgesetz-Novelle 1976, Bundesgesetzblatt Nr 626 (ebenso auch Paragraph eins, Absatz eins, des Glücksspielgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr 620), ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Die Wortgruppe"... oder bei denen DAS SPIELERGEBNIS ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist" im Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 lehnt sich unverkennbar an die zuletzt zitierte Bestimmung des Glücksspielgesetzes 1962 in der genannten Fassung an, nur daß an Stelle der Worte "Gewinn und Verlust" das Wort "Spielergebnis" steht. Daraus wird ersichtlich, daß der Gesetzgeber unter dem Begriff "Spielergebnis" dasselbe wie "Gewinn und Verlust" iSd Glücksspielgesetzes verstanden wissen wollte, was durch die Gesetzesmaterialien (argumentum: "Glücksspielgeräte") bestätigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170208.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992170208_19941216X04