Verwaltungsgerichtshof
21.10.1994
92/17/0179
Ein Glücksspiel ist nach der Definition des Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz, BGBl Nr 1962/169 in der Fassung der Glücksspielgesetz-Novelle 1976, Bundesgesetzblatt Nr 626 (ebenso auch Paragraph eins, Absatz eins, des Glücksspielgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr 620), ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Die Wortgruppe"... oder bei denen DAS SPIELERGEBNIS ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist" im Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 lehnt sich unverkennbar an die zuletzt zitierte Bestimmung des Glücksspielgesetzes 1962 in der genannten Fassung an, nur daß an Stelle der Worte "Gewinn und Verlust" das Wort "Spielergebnis" steht. Daraus wird ersichtlich, daß der Gesetzgeber unter dem Begriff "Spielergebnis" dasselbe wie "Gewinn und Verlust" iSd Glücksspielgesetzes verstanden wissen wollte, was durch die Gesetzesmaterialien (argumentum: "Glücksspielgeräte") bestätigt wird.
Siehe:
92/17/0179 E 26. November 1993 = Teilerkenntnis betreffend die im angefochtenen Bescheid unter römisch drei, römisch sechs. und römisch acht genannten Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz.