Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis VS
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 6927 F/1994
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
92/17/0179
Entscheidungsdatum
21.10.1994
Index
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
34 Monopole
Norm
GSpG 1989 §3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
Beachte
Siehe:
92/17/0179 E 26. November 1993 = Teilerkenntnis betreffend die im
angefochtenen Bescheid unter III, VI. und VIII genannten
Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz.
Rechtssatz
§ 3 des Glücksspielgesetzes 1989, BGBl Nr 620, behält das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vor, sagt jedoch nichts über die abgabenrechtliche Seite der Durchführung von Glücksspielen aus. Es kommt daher hinsichtlich der Vergnügungssteuerpflicht nicht darauf an, ob das gegenständliche Spiel allenfalls dem Glücksspielmonopol unterliegt oder nicht.Paragraph 3, des Glücksspielgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr 620, behält das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vor, sagt jedoch nichts über die abgabenrechtliche Seite der Durchführung von Glücksspielen aus. Es kommt daher hinsichtlich der Vergnügungssteuerpflicht nicht darauf an, ob das gegenständliche Spiel allenfalls dem Glücksspielmonopol unterliegt oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170179.X03
Im RIS seit
06.03.2002
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2009
Dokumentnummer
JWR_1992170179_19941021X03