Verwaltungsgerichtshof
21.10.1994
92/17/0179
Paragraph 3, des Glücksspielgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr 620, behält das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vor, sagt jedoch nichts über die abgabenrechtliche Seite der Durchführung von Glücksspielen aus. Es kommt daher hinsichtlich der Vergnügungssteuerpflicht nicht darauf an, ob das gegenständliche Spiel allenfalls dem Glücksspielmonopol unterliegt oder nicht.
Siehe:
92/17/0179 E 26. November 1993 = Teilerkenntnis betreffend die im angefochtenen Bescheid unter römisch drei, römisch sechs. und römisch acht genannten Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz.