Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1994

Geschäftszahl

92/17/0208

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/21 92/17/0179 3

Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Paragraph 3, des Glücksspielgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr 620, behält das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vor, sagt jedoch nichts über die abgabenrechtliche Seite der Durchführung von Glücksspielen aus. Es kommt daher hinsichtlich der Vergnügungssteuerpflicht nicht darauf an, ob das gegenständliche Spiel allenfalls dem Glücksspielmonopol unterliegt oder nicht.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/17/0209 E 16. Dezember 1994

92/17/0210 E 16. Dezember 1994