Verwaltungsgerichtshof
16.12.1994
92/17/0208
GRS wie VwGH E 1994/10/21 92/17/0179 3
Verstärkter Senat
Paragraph 3, des Glücksspielgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr 620, behält das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vor, sagt jedoch nichts über die abgabenrechtliche Seite der Durchführung von Glücksspielen aus. Es kommt daher hinsichtlich der Vergnügungssteuerpflicht nicht darauf an, ob das gegenständliche Spiel allenfalls dem Glücksspielmonopol unterliegt oder nicht.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/17/0209 E 16. Dezember 1994
92/17/0210 E 16. Dezember 1994