Gegenüber einer nicht rechtsfähigen Personengemeinschaft (hier GesBR) kann die Einbringung der Abgaben schon deshalb keine Härte darstellen, weil bei ihr mangels belastbaren eigenen Vermögens die Abgabe nicht eingebracht werden kann. Eine erhebliche Härte könnte daher nur angenommen werden, wenn sie gegenüber den Gesellschaftern als Gesamtschuldner vorläge.