Unterliegt ein Gebäude zwar gesetzlichen Mietzinsbeschränkungen, würde aber der bei freier Vermietbarkeit erzielbare Gesamtbetrag ebenfalls keinen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten erlauben, so ist ein Einfluß preisrechtlicher Zwangsvorschriften auf die Beurteilung als Liebhaberei nicht gegeben.