Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (Hinweis E 30.1.1984, 84/05/0008, VwSlg 11312 A/1984).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem
Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des
Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (Hinweis E 30.1.1984,
84/05/0008, VwSlg 11312 A/1984).