Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/10/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/10/0124

Entscheidungsdatum

21.02.1994

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Durch eine Abänderung der Anmeldung bringt der Anmelder zum Ausdruck, daß nicht mehr die ursprüngliche, sondern nur noch die abgeänderte Fassung (im Beschwerdefall: der Aufmachung) Gegenstand des Verfahrens sein soll; auf Grund der Abänderung des Antrages beginnt die Untersagungsfrist neu zu laufen (Hinweis E 16.9.1985, 85/10/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100124.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992100124_19940221X02