Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/10/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/10/0095

Entscheidungsdatum

30.09.1992

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0112

Rechtssatz

Durch besondere, einseitige Hervorhebung der jedem Lebensmittel innewohnenden physiologischen Wirkung (normales Stoffwechselgeschehen) auf den Organismus ist es möglich, beim Laien völlig falsche Vorstellungen über den wahren Wert und die Bedeutung eines bestimmten Lebensmittels zu erwecken (zB "Glucose zum Brennstoffbedarf Ihrer Zellen notwendig"). Zu den unzulässigen Anpreisungen gehören auch Hinweise auf pharmakologische Wirkungen wie zB "für guten Schlaf" oder "zur Senkung des Blutdruckes". Dabei ist es für das Verbot auch unerheblich, ob die Angaben wahr oder unwahr sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100095.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1992100095_19920930X03

Rechtssatz für 91/10/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/10/0165

Entscheidungsdatum

26.06.1995

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/10/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/30 92/10/0095 3

Stammrechtssatz

Durch besondere, einseitige Hervorhebung der jedem Lebensmittel innewohnenden physiologischen Wirkung (normales Stoffwechselgeschehen) auf den Organismus ist es möglich, beim Laien völlig falsche Vorstellungen über den wahren Wert und die Bedeutung eines bestimmten Lebensmittels zu erwecken (zB "Glucose zum Brennstoffbedarf Ihrer Zellen notwendig"). Zu den unzulässigen Anpreisungen gehören auch Hinweise auf pharmakologische Wirkungen wie zB "für guten Schlaf" oder "zur Senkung des Blutdruckes". Dabei ist es für das Verbot auch unerheblich, ob die Angaben wahr oder unwahr sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100165.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1991100165_19950626X02