Die Bestimmungen des § 54 Abs 1 erster Satz BDG 1979 und des § 17 Abs 1 erster Satz ADV haben, soweit es sich um dienstliche Mitteilungen eines Beamten, worunter auch ein Berufsoffizier des Bundesheeres zu verstehen ist (§§ 146-149 BDG 1979) handelt, einen identen Regelungsinhalt. Daher schadet in Ansehung der (im Beschwerdefall) sinngemäß (§ 24 HDG 1985) anzuwendenden Bestimmung des § 59 Abs 1 AVG die fehlende Zitierung des § 54 Abs 1 erster Satz BDG 1979 bei der Tatanlastung betreffend die Nichteinhaltung des Dienstweges deshalb nicht, weil der im Instanzenzuge bestätigte Spruch des Disziplinarerkenntnisses geeignet ist, den Beamten (hier: rechtlich) davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals disziplinär zur Verantwortung gezogen zu werden.Die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 und des Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz ADV haben, soweit es sich um dienstliche Mitteilungen eines Beamten, worunter auch ein Berufsoffizier des Bundesheeres zu verstehen ist (Paragraphen 146 -, 149, BDG 1979) handelt, einen identen Regelungsinhalt. Daher schadet in Ansehung der (im Beschwerdefall) sinngemäß (Paragraph 24, HDG 1985) anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG die fehlende Zitierung des Paragraph 54, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 bei der Tatanlastung betreffend die Nichteinhaltung des Dienstweges deshalb nicht, weil der im Instanzenzuge bestätigte Spruch des Disziplinarerkenntnisses geeignet ist, den Beamten (hier: rechtlich) davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals disziplinär zur Verantwortung gezogen zu werden.