Ist eine Person gemäß § 48a Abs 2 KOVG zum Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten als Partei in das noch anhängige Versorgungsverfahren (Berufungsverfahren) eingetreten, ist sie auch zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte legitimiert.Ist eine Person gemäß Paragraph 48 a, Absatz 2, KOVG zum Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten als Partei in das noch anhängige Versorgungsverfahren (Berufungsverfahren) eingetreten, ist sie auch zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte legitimiert.