Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1991

Geschäftszahl

90/09/0148

Rechtssatz

Ist eine Person gemäß Paragraph 48 a, Absatz 2, KOVG zum Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten als Partei in das noch anhängige Versorgungsverfahren (Berufungsverfahren) eingetreten, ist sie auch zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte legitimiert.