Verwaltungsgerichtshof
17.01.1991
90/09/0148
Ist eine Person gemäß Paragraph 48 a, Absatz 2, KOVG zum Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten als Partei in das noch anhängige Versorgungsverfahren (Berufungsverfahren) eingetreten, ist sie auch zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte legitimiert.