Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Geschäftszahl

92/09/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0148 3

Stammrechtssatz

Ist eine Person gemäß Paragraph 48 a, Absatz 2, KOVG zum Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten als Partei in das noch anhängige Versorgungsverfahren (Berufungsverfahren) eingetreten, ist sie auch zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte legitimiert.