Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/18/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/18/0148

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/18/0149 90/18/0151 90/18/0150

Rechtssatz

Ein Rechtssatz, über eine im Konkurs befindliche und einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannte Person dürfe allein deshalb keine Geldstrafe verhängt werden, weil sonst gegen diese Person die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180148.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1990180148_19901120X03

Rechtssatz für 90/18/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/18/0194

Entscheidungsdatum

28.06.1991

Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/18/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/18/0148 3

Stammrechtssatz

Ein Rechtssatz, über eine im Konkurs befindliche und einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannte Person dürfe allein deshalb keine Geldstrafe verhängt werden, weil sonst gegen diese Person die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180194.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990180194_19910628X05

Rechtssatz für 92/09/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/09/0017

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/18/0148 3

Stammrechtssatz

Ein Rechtssatz, über eine im Konkurs befindliche und einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannte Person dürfe allein deshalb keine Geldstrafe verhängt werden, weil sonst gegen diese Person die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090017.X02

Im RIS seit

25.09.1992

Dokumentnummer

JWR_1992090017_19920925X02