Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Geschäftszahl

90/18/0148

Rechtssatz

Ein Rechtssatz, über eine im Konkurs befindliche und einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannte Person dürfe allein deshalb keine Geldstrafe verhängt werden, weil sonst gegen diese Person die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, besteht nicht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/18/0149

90/18/0151

90/18/0150