Verwaltungsgerichtshof
20.11.1990
90/18/0148
Ein Rechtssatz, über eine im Konkurs befindliche und einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannte Person dürfe allein deshalb keine Geldstrafe verhängt werden, weil sonst gegen diese Person die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, besteht nicht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/18/0149
90/18/0151
90/18/0150