Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1991

Geschäftszahl

90/18/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/18/0148 3

Stammrechtssatz

Ein Rechtssatz, über eine im Konkurs befindliche und einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannte Person dürfe allein deshalb keine Geldstrafe verhängt werden, weil sonst gegen diese Person die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, besteht nicht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/18/0075