Daß der Bf selbst in seiner Beschwerde die nunmehr als mitbeteiligte Parteien bezeichneten Personen nicht als solche angeführt hat, steht der Berechtigung eines Berichterauftrages gemäß § 34 Abs 2 iVm § 24 Abs 1 VwGG nicht entgegen; die Verantwortung für die Beiziehung Mitbeteiligter iSd § 21 Abs 1 VwGG zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren trägt vielmehr nach § 21 Abs 2 VwGG der VwGH selbst.Daß der Bf selbst in seiner Beschwerde die nunmehr als mitbeteiligte Parteien bezeichneten Personen nicht als solche angeführt hat, steht der Berechtigung eines Berichterauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, VwGG nicht entgegen; die Verantwortung für die Beiziehung Mitbeteiligter iSd Paragraph 21, Absatz eins, VwGG zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren trägt vielmehr nach Paragraph 21, Absatz 2, VwGG der VwGH selbst.