Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/08/0216

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/08/0216

Entscheidungsdatum

30.03.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §19 Abs1 litb;
VwRallg;
  1. AMFG § 19 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/08/0267 93/08/0005

Rechtssatz

Nach der Systematik des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, AMFG ist ein Arbeitstraining offenbar etwas von Einschulung, Umschulung oder Nachschulung Verschiedenes. Während unter EINSCHULUNG eher die Anpassung des Dienstnehmers an eine andere Verwendung oder die Unterweisung von bisher nicht Beschäftigten verstanden wird, wird unter UMSCHULUNG die Überleitung in einen anderen als den erlernten oder den bisher ausgeübten Beruf bzw die Umstellung auf eine andere berufliche oder fachliche Tätigkeit verstanden, während Maßnahmen der NACHSCHULUNG den Zweck haben, Kenntnisse im erlernten Beruf aufzufrischen bzw zu ergänzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080216.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1992080216_19930330X01

Rechtssatz für 2004/08/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/08/0210

Entscheidungsdatum

15.03.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §19 Abs1 litb;
VwRallg;
  1. AMFG § 19 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0216 E 30. März 1993 RS 1 [Hier: Nach(Um)Schulung]

Stammrechtssatz

Nach der Systematik des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, AMFG ist ein Arbeitstraining offenbar etwas von Einschulung, Umschulung oder Nachschulung Verschiedenes. Während unter EINSCHULUNG eher die Anpassung des Dienstnehmers an eine andere Verwendung oder die Unterweisung von bisher nicht Beschäftigten verstanden wird, wird unter UMSCHULUNG die Überleitung in einen anderen als den erlernten oder den bisher ausgeübten Beruf bzw die Umstellung auf eine andere berufliche oder fachliche Tätigkeit verstanden, während Maßnahmen der NACHSCHULUNG den Zweck haben, Kenntnisse im erlernten Beruf aufzufrischen bzw zu ergänzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080210.X01

Im RIS seit

19.04.2005

Dokumentnummer

JWR_2004080210_20050315X01