Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1993

Geschäftszahl

92/08/0216

Rechtssatz

Nach der Systematik des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, AMFG ist ein Arbeitstraining offenbar etwas von Einschulung, Umschulung oder Nachschulung Verschiedenes. Während unter EINSCHULUNG eher die Anpassung des Dienstnehmers an eine andere Verwendung oder die Unterweisung von bisher nicht Beschäftigten verstanden wird, wird unter UMSCHULUNG die Überleitung in einen anderen als den erlernten oder den bisher ausgeübten Beruf bzw die Umstellung auf eine andere berufliche oder fachliche Tätigkeit verstanden, während Maßnahmen der NACHSCHULUNG den Zweck haben, Kenntnisse im erlernten Beruf aufzufrischen bzw zu ergänzen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/08/0267

93/08/0005