Für das Beweisthema, ob dem Dienstgeber das Austrittsschreiben der Dienstnehmerin tatsächlich zugegangen ist, sind zwei Umstände wesentlich, nämlich, ob sich das Schreiben jeweils in den Kuverts befunden hat und ob die Briefsendungen mit Übernahme durch die Ehegattin des Dienstgebers diesem zugegangen sind, sodaß die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist (vgl SZ 53/28), nicht aber, daß er sie auch persönlich erhalten hat.Für das Beweisthema, ob dem Dienstgeber das Austrittsschreiben der Dienstnehmerin tatsächlich zugegangen ist, sind zwei Umstände wesentlich, nämlich, ob sich das Schreiben jeweils in den Kuverts befunden hat und ob die Briefsendungen mit Übernahme durch die Ehegattin des Dienstgebers diesem zugegangen sind, sodaß die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist vergleiche SZ 53/28), nicht aber, daß er sie auch persönlich erhalten hat.