Beitragsgrundlagen nach § 49 Abs 3 ASVG sind nach der Rechtslage zu ermitteln, die in den Zeiträumen in Geltung stand, für die die Beitragsgrundlagen zu ermitteln sind (Hinweis E 26.2.1987, 86/08/0115).Beitragsgrundlagen nach Paragraph 49, Absatz 3, ASVG sind nach der Rechtslage zu ermitteln, die in den Zeiträumen in Geltung stand, für die die Beitragsgrundlagen zu ermitteln sind (Hinweis E 26.2.1987, 86/08/0115).