Schon aus § 8 iVm § 9 Abs 1 ArbVG ergibt sich, daß die Kollektivvertragsangehörigkeit der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nicht nur von ihrer Mitgliedschaft der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien abhängt, sondern auch davon, ob der Arbeitgeber dem fachlichen Geltungsbereich unterliegt. Dies ist nach dem insoweit zweifelsfreien Wortlaut des § 9 ArbVG nur dann der Fall, wenn er einen dem fachlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages entsprechenden Betrieb unterhält bzw (zumindest) Betriebstätigkeiten in diese Richtung entfaltet. Dies ergibt sich aber auch aus der Bestimmung des § 2 Abs 11 Satz 2 GewO 1973 idF der Nov BGBl 399/1988, worin hinsichtlich der Anwendung von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung jenen Arbeitgebern, welche ihre Tätigkeit aufgrund von Gewerbeberechtigungen (Konzessionen) ausüben, jene Arbeitgeber, welche eine solche Tätigkeit ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung entfalten, gleichgestellt werden (zum Verhältnis einer - uU - Mehrfachmitgliedschaft des Arbeitgebers zur Handelskammerorganisation zur - von der tatsächlichen Ausübung der Gewerbeberechtigung abhängigen - Kolletivvertragsunterworfenheit in fachlicher Hinsicht).Schon aus Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, ArbVG ergibt sich, daß die Kollektivvertragsangehörigkeit der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nicht nur von ihrer Mitgliedschaft der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien abhängt, sondern auch davon, ob der Arbeitgeber dem fachlichen Geltungsbereich unterliegt. Dies ist nach dem insoweit zweifelsfreien Wortlaut des Paragraph 9, ArbVG nur dann der Fall, wenn er einen dem fachlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages entsprechenden Betrieb unterhält bzw (zumindest) Betriebstätigkeiten in diese Richtung entfaltet. Dies ergibt sich aber auch aus der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 11, Satz 2 GewO 1973 in der Fassung der Nov Bundesgesetzblatt 399 aus 1988,, worin hinsichtlich der Anwendung von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung jenen Arbeitgebern, welche ihre Tätigkeit aufgrund von Gewerbeberechtigungen (Konzessionen) ausüben, jene Arbeitgeber, welche eine solche Tätigkeit ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung entfalten, gleichgestellt werden (zum Verhältnis einer - uU - Mehrfachmitgliedschaft des Arbeitgebers zur Handelskammerorganisation zur - von der tatsächlichen Ausübung der Gewerbeberechtigung abhängigen - Kolletivvertragsunterworfenheit in fachlicher Hinsicht).